Geheim- und Sabotageschutz

Geheimschutz

Geheimschutz dient dem Schutz von Informationen, die im öffentlichen Interesse geheim zuhalten sind. Durch das Bekanntwerden von wichtigen Informationen oder deren Weitergabe an nicht autorisierte Stellen kann ein schwerer Schaden für Staat und Wirtschaft entstehen. Deutschland steht im besonderen Fokus ausländischer Nachrichtendienste und terroristischer Vereinigungen. Insofern besteht die Gefahr, dass sensibles Wissen in die falschen Hände gerät. Ein Beispiel ist das Bekanntwerden von speziellen Schutzeinrichtungen eines Atomkraftwerks.  

Der Staat hat mithin ein vitales Interesse daran, bestimmte Informationen und Zugänge dem Zugriff Unbefugter zu entziehen. In Baden-Württemberg – in vergleichbarer Weise aber auch in anderen Ländern und auf Bundesebene – geschieht dies unter anderem dadurch, dass im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse gemäß dem Landesicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG) und der Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssachen eingestuft werden. Dabei werden, entsprechend der Wertigkeit der zu schützenden Informationen, vier Geheimhaltungsgrade unterschieden:  

  • VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,
  • VS-VERTRAULICH,
  • GEHEIM,
  • STRENG GEHEIM.

Das LSÜG regelt, dass ab dem Verschlussgrad VS-VERTRAULICH nur Personen Zugang zu Verschlusssachen erhalten, die zuvor eine Sicherheitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben. Dabei werden die persönliche Zuverlässigkeit, das Risiko, zum Zielobjekt ausländischer Nachrichtendienste, krimineller oder terroristischer Vereinigungen oder verfassungsfeindlicher Organisationen zu werden, sowie die Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung überprüft. Darüber hinaus müssen Verschlusssachen entsprechend den Geheimschutzvorschriften der VSA stets sicher aufbewahrt werden. Für die Einhaltung der Geheimschutzvorschriften und die Veranlassung der Sicherheitsüberprüfungen in einer Behörde ist der Behördenleiter oder ein bestellter Geheimschutzbeauftragter zuständig. 

Das Landesamt für Verfassungsschutz unterstützt die Behörde und ihren Geheimschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben: Zum einen berät es nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVSG bei technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen (materieller Geheimschutz), um beispielsweise die bestimmungsgemäße Aufbewahrung von Verschlusssachen in Stahlschränken, die durch Alarmanlagen technisch überwacht werden, oder den Schutz des Gebäudes durch Einbruchmelde- und Videoüberwachungsanlagen zu gewährleisten. Zum anderen ist das Landesamt mitwirkende Behörde nach § 3 Abs. 11 LSÜG bei den Sicherheitsüberprüfungen von Personen (personeller Geheimschutz). Das heißt, es führt die Überprüfungen im Auftrag jener Stelle durch, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will. 

Je nach Sicherheitsempfindlichkeit der in Rede stehenden Tätigkeit sieht das LSÜG Überprüfungen unterschiedlicher Intensität vor: 

  • einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1),
  • erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2),
  • erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3).

Die Maßnahmen reichen dabei von Registerabfragen, z. B. beim Bundeszentralregister, über Einsichtnahmen in öffentlich sichtbare Internetseiten und soziale Netzwerke und ggf. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden bis hin zu Befragungen sogenannter Referenzpersonen. Dabei ist zu beachten, dass die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der betroffenen Person erfolgt; der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig. 

Sollen staatliche Verschlusssachen an Unternehmen und Personen der Privatwirtschaft ausgehändigt werden, unterliegen diese Stellen ebenfalls den Regelungen des LSÜG und des Handbuchs für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch – GHB). Das Geheimschutzverfahren in der Wirtschaft folgt diesen rechtlichen Bestimmungen, deren Geltung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen Behörden und Unternehmen rechtsverbindlich anerkannt wird. Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt bei diesen Verfahren mit. Zur Umsetzung der personellen wie materiellen Geheimschutzbestimmungen beruft das Unternehmen einen Sicherheitsbevollmächtigten. Das Personal mit Zugriff auf Verschlusssachen wird ebenfalls sicherheitsüberprüft. Die Aufbewahrung der Unterlagen erfolgt in den Unternehmen nach den Vorgaben des GHB.

Weitere Informationen finden Sie im Verfassungsschutzbericht.

Externer Link zum Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG.

Sabotageschutz

Zum Ziel terroristischer Anschläge können darüber hinaus Einrichtungen werden, deren Beeinträchtigung z. B. wegen ihres hohen Gefahrenpotenzials das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Daher werden Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Spezialgesetzen – wie dem Atomgesetz oder dem Luftsicherheitsgesetz – bei demjenigen Personal durchgeführt, das Zutritt zu den Sicherheitsbereichen etwa von Kernkraftwerken oder Flughäfen erhalten soll. Das Landesamt wirkt bei den Zuverlässigkeitsüberprüfungen mit, indem es den zuständigen Behörden mitteilt, ob ihm Erkenntnisse über die zu überprüfenden Personen vorliegen.

Außerdem wurden für das Land lebens-,verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen definiert, bei denen die Zugangsbefugnis ebenfalls an eine Sicherheitsüberprüfung geknüpft ist (§ 1 Abs. 3 LSÜG). Diese erfolgt ebenfalls durch das Landesamt (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Ziel dieser Maßnahme ist der Schutz vor dem „Innentäter“ – einer Person, die sich befugt in einer Einrichtung aufhalten darf (vor allem Beschäftigte), aber insgeheim die Absicht hat, die Einrichtung bzw. ihre Funktion „von innen heraus“ zu schädigen.

Schließlich berät das Landesamt für Verfassungsschutz diese Einrichtungen auch hinsichtlich technischer oder organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen (materieller Sabotageschutz).

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