Linksextremismus

Die „Rote Hilfe e. V.“ – aktuell ein gefragter Akteur im linksextremen Spektrum

Werden linksextremistische Akteure strafrechtlich verfolgt, tritt regelmäßig der Rechtshilfeverein „Rote Hilfe e. V.“ (RH) in Erscheinung. Dies überrascht kaum, schließlich präsentiert sich die RH als Anlaufstelle für linke Aktivisten, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Auch im Zusammenhang mit aktuellen Gerichtsprozessen in Stuttgart ist die RH als wichtiger Akteur wahrzunehmen.

Anfang des Jahres erschien in der RH-Zeitung „Die Rote Hilfe“ ein Interview mit der Ortsgruppe Stuttgart, die sich selbst derzeit besonders gefragt und mit einer sich „verschärfenden Situation“ konfrontiert sieht. Dies ist nicht zuletzt in Verbindung mit einer kürzlich erfolgten Verurteilung eines Linksextremisten und einem jüngst begonnenen Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart zu sehen. Im ersten Fall waren zahlreiche Vergehen für die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ausschlaggebend, darunter tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Bedrohung. Aktuell haben sich zwei Linksextremisten im „Wasen-Prozess“ zu verantworten. Bei einem der Angeklagten steht unter anderem der Vorwurf des versuchten Totschlags im Raum. Der anderen Person wirft die Anklage Landfriedensbruch in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung vor. Laut der RH Stuttgart ist angesichts des laufenden Verfahrens die „politische Begleitung“ durch den Verein von besonderer Bedeutung. Diese kann demnach helfen, um „im Umgang mit Repression in die Offensive zu kommen“

Sich in die Offensive zu begeben sei notwendig, so die Ortgruppe, damit die „kriminalisierten“ Angeklagten „nicht einknicken“ und die Bewegung insgesamt nicht eingeschüchtert werde. Bei der Initiierung sieht sich die RH als Schnittstelle zwischen verschiedenen Beteiligten. Ziel sei es, Gerichtsverhandlungen dahingehend zu lenken, dass „die Motivation und Notwendigkeit“ der vorgeworfenen Taten „politisch verteidigt und in eine breitere Öffentlichkeit“ getragen werde. Außerdem gelte es, Beschuldigte darüber zu informieren, dass sie einem parteiischen Staat gegenüberstünden und „Justiz nichts mit ‚Gerechtigkeit‘ zu tun hat“. Deshalb betont die Stuttgarter RH-Ortsgruppe, dass eine Kooperation mit staatlichen Behörden, etwa in Form von gerichtsverwertbaren Aussagen oder gar Schuldeingeständnissen, aus Sicht des Vereins nicht akzeptabel sei und die RH ein solches Vorgehen nicht „mittragen“ könne. Vielmehr müsse die RH zweierlei vermitteln: Angeklagte, die „selbstbewusst“ ein Gerichtsverfahren durchliefen, könnten als motivierendes Beispiel auf andere wirken, und mögliche Haftstrafen seien letztlich 

„die logische Konsequenz aus politischer Aktivität, die in einem grundsätzlichen Widerspruch zum kapitalistischen System und seinem Staat steht.“ 

Ein wichtiges Element der „politischen Begleitung“ von Prozessen ist eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit, um alternative Lesarten der Geschehnisse zu etablieren. Dies wird auch im baden-württembergischen Kontext ersichtlich. So beschreibt die RH in einer Sonderausgabe ihrer Zeitung „Die Rote Hilfe“ den laufenden Prozess vor dem Stuttgarter Landgericht als „vorläufigen Höhepunkt der Repression gegen den Antifaschismus in Baden-Württemberg“. Sie unterstellt damit, die strafrechtliche Verfolgung der Taten ziele einzig auf die Unterdrückung von „antifaschistischen“ gesellschaftlichen Bewegungen ab, die sich gegen antidemokratische Strömungen zur Wehr setzten. Nach ihrem Verständnis waren die Angeklagten im Stuttgarter Prozess nicht Täter in einer ungleichen körperlichen Auseinandersetzung. Sie betrachtet die beiden vielmehr als Opfer einer staatlichen Repressionswelle, die in Baden-Württemberg besonders hochschlägt und dafür sorgt, dass vermehrt linke Aktivisten kriminalisiert werden. Laut RH zeigt sich das auch an konstruierten Tatvorwürfen, mit denen der antifaschistischen Szene in Baden- Württemberg geschadet werden soll. 
Die bei dem Angriff vom 16. Mai 2020 zutage getretene Brutalität sei nicht per se zu verurteilen, sondern im Gegenteil mit Blick auf den ideellen Hintergrund der Angegriffenen gerechtfertigt und sogar notwendig gewesen. So heißt es auf einer Internetseite für einen der Angeklagten: 

„Im Kampf gegen Rechts ist auf diesen Staat kein Verlass (…) Antifaschismus heißt für uns, den Kampf selbst in die Hand zunehmen (…) Dazu zählt eben auch, Faschisten körperlich daran zu hindern, ihre Hetze zu verbreiten“ 

Hintergrund

Die „Rote Hilfe e. V.“ wurde 1975 als „Rote Hilfe Deutschlands“ gegründet und ist mit fünf Ortsgruppen (Freiburg, Heidelberg/Mannheim, Heilbronn, Karlsruhe und Stuttgart) in Baden- Württemberg aktiv. Der Verein wendet sich primär an linke Aktivisten, die mit strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert sind, und dient damit auch Personen aus dem linksextremistischen Spektrum als Anlaufstelle. Als Unterstützung bietet die RH sowohl ideelle als auch materielle Hilfe an. Unter anderem übernimmt sie Anwalts- und Gerichtskosten und leistet Unterstützung in Form von Solidaritätsbekundungen und einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit zugunsten der Inhaftierten. Mit diesen Hilfestellungen ist jedoch eine klare Erwartungshaltung verbunden. Diese beinhaltet, dass sich Aktivisten im Gegenzug langfristig an die politischen Ideale des Vereins binden und nach Möglichkeit aktiv bleiben. Seit Jahren verzeichnet sie einen konstanten Anstieg ihrer Mitgliederzahl.

Bewertung

Die RH ist ein zentraler Akteur bei der Legitimierung linksextremistischer Straf- und Gewalttaten. Auch in Baden- Württemberg bemüht sich der Verein aktuell darum, Einfluss auf staatliche Strafverfolgungsmaßnahmen zu nehmen. Dies geschieht beispielsweise mittels gezielter Öffentlichkeitsarbeit, anhand derer die RH alternative Lesarten der Geschehnisse etablieren will. Dadurch sollen neue Mitglieder generiert oder aber bereits bestehende Mitglieder respektive die Betroffenen in ihrer Weltanschauung gefestigt werden. Es ist ein Kernanliegen der RH, strafbaren Aktivismus aus dem – auch nichtextremistischen – linken Spektrum zu legitimieren, zu unterstützen, und zu fördern. Dafür tritt sie nicht nur im Nachgang verübter Straftaten in Erscheinung. Ebenso kann sie bereits im Vorfeld als motivierender Impulsgeber für das Begehen eben solcher Taten fungieren: Laut Satzung der RH soll 

„Jede und Jeder, die sich am Kampf beteiligen, (…) das in dem Bewußtsein tun können, dass sie auch hinterher, wenn sie Strafverfahren bekommen, nicht alleine dastehen“. 

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