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Reichsbürger und Selbstverwalter

„Zivilschutz“ als Masche: Einblick in die Ideologie der „Selbstverwalter“

„Selbstverwalter“ nutzen verkürzte, pseudojuristische Argumente um die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben, staatliche Maßnahmen abzuwehren und für sich – oder im Falle von Gruppierungen für ihre Anhänger – rechtliche Vorteile und eine Sonderstellung durchzusetzen. Der große Unterschied zu „Reichsbürgern“: Sie müssen dafür nicht die Gültigkeit des Grundgesetzes leugnen. Stattdessen berufen sie sich häufig auf übergeordnete Rechtssysteme, die Vorrang vor deutschen Gesetzen hätten. Wie diese juristische „Rosinenpickerei“ funktioniert, lässt sich beispielhaft am Thema „Zivilschutz“ zeigen.

Die Argumentation vieler „Selbstverwalter“ ist so einfach wie verkürzt: Bestehende Normen, die die eigene Ideologie und Argumentation stützen, werden als besonders wichtig und uneingeschränkt gültig hervorgehoben. Andere Gesetze, die diese Rechtsgrundlagen einhegen oder konkretisieren, werden dagegen ignoriert. Ein besonders gutes Beispiel hierfür ist die vordergründige Auseinandersetzung von „Selbstverwalter“-Gruppierungen mit dem Völkerrecht. In Deutschland hat das Völkerrecht Verfassungsrang und ist durch Artikel 25 des Grundgesetzes als Bestandteil des Bundesrechts festgeschrieben. Es regelt unter anderem den Umgang des Staates mit der Zivilbevölkerung im Kriegs- und Krisenfall und macht Vorgaben für die staatliche Aufgabe des Zivilschutzes. Für „Selbstverwalter“-Gruppierungen wie die „Internationale Organisation Völkerrecht“ (IOV) oder das „Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949“ ist gerade das Thema Zivilschutz ein beliebtes Argumentationsvehikel für die eigene Pseudojuristerei. 

Was ist eigentlich „Zivilschutz“?

Unter „Zivilschutz“ versteht man die staatliche Aufgabe, das Land vor den unmittelbaren und mittelbaren Folgen von Spannungs-/Verteidigungsfällen und Kriegen zu schützen bzw. diese zu beseitigen oder zumindest zu mildern. Insbesondere der umfassende Schutz der zivilen Bevölkerung ist hier zentral: Es sollen nicht nur Gefahren für Leib und Leben abgewehrt, sondern auch die grundlegende Infrastruktur aufrechterhalten werden, die ein Überleben in einer Ausnahmesituation gewährleistet. Als Teil der übergeordneten zivilen Verteidigung, die neben dem Schutz der Bevölkerung auch eine Absicherung der staatlichen Handlungsfähigkeit und Unterstützung der Streitkräfte umfasst, ist der Zivilschutz in Deutschland föderal und partnerschaftlich zwischen staatlichen Stellen und Vereinen wie dem Deutschen Roten Kreuz organisiert. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) übernimmt hierfür die zentrale Schnittstellenfunktion.

Müssen sich Zivilisten „ausweisen“?

„Selbstverwalter“-Gruppierungen wie die IOV oder das „Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949“ ignorieren die Existenz der etablierten Institutionen für den Bevölkerungs- und Zivilschutz und deren entsprechende Rechtsgrundlagen. Stattdessen inszenieren sie sich jeweils als einzig legitime und angeblich legitimierte „Schutzmacht“ der Zivilbevölkerung, die dabei helfe, „völkerrechtliche Versäumnisse aufzuarbeiten“. Ein zentrales Angebot der (mitunter kostenpflichtigen) „Schutzarbeit“ solcher „Selbstverwalter“-Gruppierungen umfasst die Registrierung von Personen als „Zivilist“ und/oder sogar die Ausstellung von speziellen „Zivilisten-Ausweisen“. Was von den „Selbstverwaltern“ als notwendig dargestellt wird, ist völkerrechtlich vollkommen widersinnig. Es braucht keine „Kartei“ von Zivilpersonen und diese müssen sich in Kriegs- und Krisenfällen nicht als solche ausweisen. Tatsächlich ist es genau umgekehrt: Soldaten und militärisches Personal sind verpflichtet, sich explizit durch Uniformen zu erkennen zu geben. 

Missbrauch des internationalen Zivilschutzzeichens

Als zentrale Koordinierungsstelle des Bevölkerungs- und Zivilschutzes genehmigt das BBK auch das international anerkannte sogenannte „Zivilschutzzeichen“, ein blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund. Durch das Zeichen sollen im Krisenfall Organisationen des Zivilschutzes schnell und eindeutig identifizierbar sein. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass betroffene Zivilisten sie erkennen und Hilfe erhalten können. Andererseits dürfen militärische Akteure gemäß internationalen Vereinbarungen keine Kampfhandlungen gegen Akteure des Zivilschutzes vornehmen. 

In Friedenszeiten darf das Zivilschutzzeichen nur mit Zustimmung des BBK verwendet werden. Diese Zustimmung liegt bei „Selbstverwalter“-Gruppierungen wie der IOV und dem „Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949“ nicht vor; sie nutzen das Zeichen also missbräuchlich. Wer unsicher ist, ob eine angebliche Zivilschutzorganisation tatsächlich echt ist, kann sich mit einer entsprechenden Anfrage jederzeit an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) wenden. 

Internationales Zivilschutzzeichen: blaues Dreieck in orangefarbenem Kreis
Das internationale Zivilschutzzeichen, dessen Nutzung in Friedenszeiten durch das BBK genehmigt werden muss.

Eine neue Masche: Zur „Umsetzung von Artikel 144“

„Selbstverwalter“-Gruppierungen denken sich immer wieder neue Anlässe und Ansätze aus, um unter dem Deckmantel einer angeblichen Zivilschutzfunktion die Legitimität und Funktionsfähigkeit der BRD in Frage zu stellen. Die IOV fällt aktuell etwa mit einer neuen Masche auf. Mit Massenschreiben und einem Fragenkatalog an Behörden erkundigt sie sich zur „Umsetzung von Artikel 144 des IV. Genfer Abkommens“, das heißt beispielsweise dessen konkrete Nennung in internen Regelwerken, Dienstanweisungen oder Fortbildungsunterlagen. Der genannte Artikel verpflichtet die unterzeichnenden Staaten dazu, Wortlaut und Inhalt der Genfer Abkommen zu verbreiten und Mitarbeitende von Behörden und staatliche Stellen zu schulen. Die Stoßrichtung ist hier klar: Die IOV will „aufdecken“, dass Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkämen, der Staat entsprechend das Völkerrecht nicht umsetzen würde und ein Zivilschutz durch die IOV notwendig sei.

Tatsächlich finden sich bei den meisten angeschriebenen Stellen in den spezifischen Dokumenten und Schulungsunterlagen, nach welchen die IOV konkret fragt, selten direkte Verweise auf das Völkerrecht. Was die IOV wohl bewusst ignoriert: In Deutschland werden die Verbreitung und Schulung im zivilen Sektor – wozu auch Behörden zählen – vornehmlich durch das Deutsche Rote Kreuz und seine Mitglieds- bzw. Landesverbände als nationale Rotkreuz-Gesellschaft übernommen. Die Übertragung dieses Aspekts der sogenannten Verbreitungsarbeit an das DRK ist im „Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen“ festgeschrieben: Es regelt den Status und die Aufgaben des DRK als „freiwillige Hilfsgesellschaft“ im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen. So zählt „die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung und die Unterstützung der Bundesregierung hierbei“ explizit zu den Aufgaben des DRK (§2, Abs. 1).

Hinweise für Mitarbeitende von Behörden

Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) empfiehlt, auf derlei Schreiben – insbesondere auf deren milieutypische Argumente – nach Möglichkeit nicht zu reagieren und sie an das digitale Hinweis-Postfach des LfV weiterzuleiten. „Selbstverwalter“-Gruppierungen wie die IOV oder das „Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949“ verfügen weder über Sonderrechte noch halten ihre pseudojuristischen Argumente einer Überprüfung stand. Reaktionen und Antwortschreiben von offiziellen Stellen, welche die Gruppierungen gerne als „Beweise“ anführen, sind nicht mit einer tatsächlichen juristischen Legitimierung gleichzusetzen. 

Weitere Hinweise zum Umgang mit „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ finden Sie in der Broschüre (PDF) des LfV zum Thema.