Wesensmerkmale des Rechtsextremismus

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Obwohl die deutsche Öffentlichkeit seit vielen Jahren intensiv über das Thema Rechtsextremismus diskutiert, wird immer noch häufig die Bezeichnung des Problemgegenstands uneinheitlich gehandhabt. Es fallen Begriffe wie „Rechtsextremismus", „Rechtsradikalismus", „(Neo-)Nationalsozialismus", „(Neo-)Nazismus" oder „(Neo-)Faschismus". Mal werden sie synonym verwendet, mal in Abgrenzungen zueinander und werden je nach Betrachter unterschiedlich definiert. Es erscheint vor diesem Hintergrund notwendig, einige für das Verständnis des Problemfelds Rechtsextremismus grundlegende Begriffe vorab zu erläutern:

Rechtsextremismus-Collage

 

 

Die freiheitliche demokratische Grundordnung

Zu den Prinzipien, die als freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichnet werden, zählen nicht alle  Bestimmungen  des Grundgesetzes,  sondern  vielmehr die obersten Wertprinzipien unserer Verfassung, sozusagen die Stützpfeiler unserer Staats- und Verfassungsordnung. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung zum Verbot der „Sozialistischen Reichspartei" (SRP) von 1952 (BVerfGE 2,1 ff.) handelt es sich bei der freiheitlichen demokratischen Grundordnung um eine „Ordnung", „die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt." Laut Bundesverfassungsgericht sind darunter konkret zu verstehen:

  • Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
  • die Volkssouveränität,
  • die Gewaltenteilung,
  • die Verantwortlichkeit der Regierung,
  • die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • das Mehrparteienprinzip
  • und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem
  • Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

 


„Radikalismus"; „radikal"

Als radikal (von lateinisch „radix" = Wurzel, Ursprung) werden politisch-ideologische Grundeinstellungen beziehungsweise Bestrebungen bezeichnet, die gesellschaftliche Fragen und Probleme von deren Ursprüngen bis in die letzten Details, also mit besonderer Konsequenz und einseitiger Kompromisslosigkeit, zu lösen suchen. Radikale Strömungen verstoßen nicht zwangsläufig gegen die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.


Beispiel:

Wer die Vergesellschaftung von Produktionsmitteln nach Maßgabe des Art. 15 GG fordert, kann als Radikaler, nicht aber notwendigerweise als Extremist bezeichnet werden.

Erfahrungsgemäß sind die Grenzen zwischen Radikalismus und Extremismus häufig fließend. Auch dies  ist ein  Grund  dafür, dass in der politischen Alltagssprache nicht immer zwischen „radikal" und „extremistisch" unterschieden wird.


„Extremismus"; „extremistisch"

Als extremistisch (von lateinisch „extremus" = äußerster) und somit als verfassungsfeindlich werden von den deutschen Verfassungsschutzbehörden nach Maßgabe des § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (siehe auch § 3 Abs. 2 Ziffer 1 des baden-württembergischen Landesverfassungsschutzgesetzes) Bestrebungen bezeichnet, die

  • gegen die oben beschriebene freiheitliche demokratische Grundordnung oder
  • gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gerichtet sind oder
  • eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes (z. B. Bundestag, Länderparlamente, Bundesregierung, Länderregierungen) oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben.


Unter Bestrebungen sind dabei politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss (z. B. Partei oder Verein) zu verstehen.


„Nationalsozialismus"; „nationalsozialistisch"

Der (historische) Begriff „Nationalsozialismus" (NS) umfasst im Wesentlichen zwei Bedeutungsvarianten. Einerseits bezeichnet er die Herrschaft und Herrschaftspraxis der NSDAP und ihres „Führers" Adolf Hitler über das Deutsche Reich in den Jahren 1933 bis 1945 und ab 1938/39 auch über immer größere Teile des übrigen Europa (NS-Herrschaft, NS-Diktatur). Andererseits steht er für das mehr oder minder in sich geschlossene Gedankengut,  das  Hitler selbst und mit ihm viele andere Nationalsozialisten als „Weltanschauung" im Sinne einer Ideologie bezeichneten (NS-Ideologie).


„Faschismus", „faschistisch"

Analog zum Begriff „Nationalsozialismus" umfasst auch der Begriff „Faschismus" im engeren historischen Sinne im Wesentlichen zwei Bedeutungsvarianten. Er bezeichnet einerseits die Herrschaft und Herrschaftspraxis der „Partito Nazionale Fascista" (PNF) und ihres „Duce" (Führers) Benito Mussolini in Italien während der Jahre 1922 bis 1943/45. Andererseits steht er für das dieser Herrschaft zugrunde liegende Ideologiekonglomerat.

 

Ideologie - Wesensmerkmale des Rechtsextremismus

  • Die „Ideologie der Ungleichheit", insbesondere der rechtsextremistische Nationalismus, Sozialdarwinismus [Sozialwissenschaftliche Theorie, die Charles Darwins Lehre von der natürlichen Auslese auf die       Entwicklung menschlicher Gesellschaften überträgt] und Rassismus. Rassismus erhält eine erhöhte Brisanz, wenn er zur Begründung des im rechtsextremistischen „Lager" allgegenwärtigen Antisemitismus herangezogen wird (Rassenantisemitismus).

  • Die „Ideologie der 'Volksgemeinschaft'", die auch als Völkischer Kollektivismus bezeichnet wird. Rechtsextremistische Fremden- und Ausländerfeindlichkeit haben nicht zuletzt in diesem rassistisch-nationalistischen Konzept ihren Ursprung.

  • Autoritarismus. Konkrete Ausformungen des rechtsextremistischen Autoritarismus sind Militarismus und Antiliberalismus [Ablehnung einer Staats- und Wirtschaftsauffassung, nach der dem Einzelnen größtmögliche Freiheit  gegeben werden soll], aber auch ein auf das Führerprinzip reduziertes Staats- und Politikverständnis, das wiederum Demokratiefeindschaft und Antiparlamentarismus beinhaltet.

  • Revisionismus. Von Geschichtsrevisionismus spricht man, wenn Rechtsextremisten die NS-Verbrechen, insbesondere den Holocaust und die nationalsozialistische Schuld am Ausbruch des 2. Weltkrieges verschweigen, rechtfertigen, verharmlosen, durch Aufrechnung mit vermeintlichen und tatsächlichen Verbrechen anderer Nationen und politischer Systeme relativieren oder sogar leugnen. Von Gebietsrevisionismus ist die Rede, wenn Rechtsextremisten die Anerkennung der deutschen Gebietsverluste, wie sie sich aus den beiden Weltkriegen ergeben haben, verweigern oder gar noch weitere Gebiete entgegen den vertraglichen Verpflichtungen, die Deutschland seit 1918 beziehungsweise 1945 eingegangen ist, für Deutschland beanspruchen.

  • Der rechtsextremistische Antimodernismus äußert sich in deutlich ablehnenden Reaktionen auf geistige, wissenschaftlich-technische, ökonomische, soziale und kulturelle Modernisierungsschübe und in der Verklärung vergangener Zustände.
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