Glossar

A

Abhörmaßnahme

Verdecktes Mithören und ggf. Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel. Dem Verfassungsschutz sind derartige Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften nur in sehr eingeschränktem Umfang erlaubt. Für das Abhören von Telefonen und sonstigen Fernmeldeanlagen ist das sogenannte Art. 10-Gesetz zu beachten.

Abklären
Zielgerichtetes Gewinnen von Informationen über Personen, Objekte und Sachverhalte, die dazu dienen, weitere Ansatzpunkte für die nachrichtendienstliche Beschaffung zu erheben.

Abschöpfen
Generelle Bezeichnung für das Erfragen nachrichtendienstlich interessierenden Wissens einer Person. Insbesondere im Bereich der Spionageabwehr wird hierunter konkret das Erschließen nachrichtendienstlichen Wissens durch methodische Gesprächsführung oder durch Aufnahme des gesprochenen Wortes verstanden, wobei das Ziel der Befragung in der Regel nicht offengelegt wird.

Anbahnen
Je nach Sachlage, unter Umständen unter Legende aufgenommene persönliche, fernmündliche oder schriftliche Verbindung zu einer Zielperson, mit der Absicht sie für eine nachrichtendienstliche Mitarbeit zu gewinnen. Zuvor wird in der Regel abgeklärt, ob eine Zusammenarbeit möglich ist (Forschen). Der Versuch, eine Person konkret zur Mitarbeit zu gewinnen, wird auch "Werben" genannt.

Anwerben
Jemanden für die Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz werben.

Auskunftsperson
Person, die Informationen über eine andere Person bzw. über ein Objekt oder zu einem Sachverhalt geben kann.

Arbeitsname
Zum Schutz der Identität von Mitarbeitern eines Nachrichtendienstes eingesetztes Tarnmittel. (Beispiel: Herr Müller tritt als Herr Maier auf).

Auswertung
Der Verfassungsschutz hat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sach- und personenbezogene Daten, insbesondere Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln (vgl. § 3 LVSG). Die so gewonnenen Informationen werden mit Hilfe des vorhandenen Fachwissens ausgewertet und zu Berichten für die politisch Verantwortlichen und die Öffentlichkeit zusammengefasst.

Abdecken, abtarnen
Maßnahmen, die dazu dienen, die Erkennbarkeit einer nachrichtendienstlich tätigen Person, eines Objektes (z. B. Kraftfahrzeug, Arbeitsplatz) oder einer nachrichtendienstlichen Handlung zu verhindern. Dazu gehört z. B. die Anwendung von Tarnmitteln oder Legenden.


B

Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Ziviler Inlandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland, der auch die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Verfassungsschutzbehörden der Länder koordiniert.

Bundesnachrichtendienst (BND)
Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland, der Erkenntnisse von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeutung über das Ausland sammelt und auswertet. Organisation und Befugnisse sind im Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) geregelt.

Bundesverfassungsschutzgesetz
Das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) enthält Bestimmungen über die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden, die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten, sowie ihre Zusammenarbeit. Außerdem regelt es Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das BfV sowie die Befugnisse des BfV.

BVerfSchG
→ Bundesverfassungsschutzgesetz.

BfV
→ Bundesamt für Verfassungsschutz.

BND
→ Bundesnachrichtendienst.

Briefcode
Nachrichtendienstliche Mitteilung in Postsendungen durch Übermittlung eines unverfänglichen Textes, dessen Bedeutung abgesprochen ist.

Beobachtungsobjekt
Beobachtungsobjekt wird eine Organisation, Gruppierung oder Einrichtung genannt, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung festgestellt werden.

Beschaffung
Sammlung von Informationen durch den Verfassungsschutz. Dies kann durch offene Beschaffung oder durch Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel geschehen (sogenannte verdeckte Beschaffung).


D

Deckname
Tarnbezeichnung eines Agenten, V-Manns, Informanten oder Counterman im Innenverhältnis zu seinem Nachrichtendienst. Der Deckname wird bereits in einem frühen Stadium, in der Regel im Rahmen der Verpflichtung, zugeteilt.

Deckadresse
Von der nachrichtendienstlichen Führungsstelle zur Verfügung gestellte abgetarnte Anschrift, über die der im Operationsgebiet tätige Agent Informationen auf dem Postweg an die Führungsstelle übermittelt.


E

Enttarnung
Aufdecken einer geheimen nachrichtendienstlichen Maßnahme, bzw. Erkennen der Legende einer nachrichtendienstlich tätigen Person.

Extremismus, politischer
Verfassungsfeindlichkeit. Als extremistisch bzw. verfassungsfeindlich werden Bestrebungen bezeichnet, die gegen den Kernbestand unserer Verfassung, nämlich die freiheitliche demokratische Grundordnung, gerichtet sind. Der Begriff Extremismus ist nicht mit Radikalismus gleichzusetzen.


F

Forschen
Abklären einer Person, um festzustellen, ob diese die Voraussetzung für eine nachrichtendienstliche Mitarbeit erfüllt.

Freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO)
Damit ist nicht die Verfassung bzw. das Grundgesetz schlechthin gemeint, sondern nur bestimmte oberste Wertprinzipien. Zu diesen obersten Wertprinzipien gehören nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:

  • Das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  • die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  • das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  • die Ablösbarkeit der Regierung und ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • den Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft,
  • die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte

Die Grundprinzipien der fdGO sind auch in § 4 Abs. 2 LVSG genannt.


G

Geheimdienst
Nachrichtendienst im weiteren Sinne.

Geheimschreibmittel
Gegenstände und/oder Substanzen zur Fertigung unsichtbarer Schriften.

Gewalttaten
Gewalttaten sind Tötungsdelikte, Brand- und Sprengstoffanschläge, Körperverletzungen, Landfriedensbrüche, Sachbeschädigungen mit Gewaltanwendung, Schußwaffenanschläge, Widerstandshandlungen, gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Luft- oder Straßenverkehr, Freiheitsberaubungen, Raub und Erpressung.

Gewährsperson
Person, die dem Nachrichtendienst logistische oder sonstige Hilfe leistet, ohne V-Mann, Counterman oder Informant zu sein.

G 10-Maßnahme

Die Verfassungsschutzbehörden dürfen zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes die Telekommunikation überwachen und aufzeichnen und die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen öffnen und einsehen. Voraussetzung ist das Vorliegen von Anhaltspunkten für bestimmte, schwerwiegende Straftaten, z. B. Hochverrat, geheimdienstliche Agententätigkeit oder Bildung einer terroristischen Vereinigung. Außerdem muss die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffs in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (G10-Maßnahme) richtet sich nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz, G10). Über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von G10-Maßnahmen entscheidet ein unabhängiges parlamentarisches Gremium (G10-Kommission).


G 10-Verfahren
Damit ist das an strenge gesetzliche Anforderungen geknüpfte Verfahren zur Durchführung einer G 10-Maßnahme, beginnend mit der Antragsstellung durch eine Verfassungsschutzbehörde beim Innenminister über die Rechts- und Sachprüfung des Antrags durch die G 10-Kommission bis zur Durchführung der Maßnahme und ihrer Kontrolle gemeint.

G 10-Kommission
Die aus drei Mitgliedern bestehende und vom Landtag bestellte G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von G 10-Maßnahmen. Vor der Entscheidung der Kommission dürfen G 10-Maßnahmen nur bei Gefahr im Verzug vollzogen werden. In diesem Fall hat der Innenminister die Kommission unverzüglich über den Vollzug zu unterrichten. Ist die Kommission der Ansicht, dass eine Maßnahme unzulässig oder nicht notwendig ist, hat der Innenminister sie unverzüglich aufzuheben.

G 10-Gremium
Das G 10-Gremium besteht aus fünf vom Landtag bestimmten Abgeordneten. Es ist spätestens nach 6 Monaten vom Innenminister über die Durchführung von Maßnahmen nach dem Art. 10-Gesetz zu unterrichten.

G 10-Gesetz
Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) vom 26. Juni 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007, regelt die Voraussetzungen, unter denen die Verfassungsschutzbehörden, der MAD und der BND Telefone, Briefe und Faxe überwachen dürfen.

Den Verfassungsschutzbehörden ist das Abhören von Telefongesprächen und die Überwachung von Briefen und Faxen unter ganz engen Voraussetzungen gestattet. Die Telefonüberwachung muß erforderlich sein, um drohende Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes abzuwehren. Ferner müssen Anhaltspunkte für bestimmte schwerwiegende Straftaten (z. B. Hochverrat, geheimdienstliche Agententätigkeit unter Bildung einer terroristischen Vereinigung) vorliegen. Außerdem muss die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Die Überwachung von Telefongesprächen oder Briefen wird von verschiedenen Gremien streng kontrolliert


I

Informant
Ein Informant ist - anders als ein V-Mann - eine Person, die in Einzelfällen oder gelegentlich und unaufgefordert den Verfassungsschutzbehörden Informationen aus dem Umfeld eines Beobachtungsobjektes anbietet.



K

Konspiration
Heimliches Vorgehen (z. B. Benutzung von Legenden) mit dem Ziel, den geheimdienstlichen Hintergrund von Personen, Sachen oder Sachverhalten zu verdecken.

Konspirative Wohnung (KW)
Von einem Nachrichtendienst unterhaltene Wohnung oder Teilwohnung, die zur Abwicklung von Treffen mit dem Agenten, zur Ausbildung und Schulung sowie zur kurzfristigen Unterbringung von Agenten genutzt wird. Eine KW kann auch zur Tarnung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen benutzt werden.


L

Landesamt für Verfassungsschutz (LfV)
Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart untersteht dem Innenministerium. Seine rechtliche Grundlage findet es vor allem im LVSG.

Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG)
Das Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg stammt vom 5. Dezember 2005 und enthält u. a. eine Aufgabenbeschreibung des Verfassungsschutzes sowie Bestimmungen über die Befugnisse, die Datenverarbeitung und die Kontrolle des LfV.

Legende

„Legende“ bezeichnet im Sprachgebrauch der Nachrichtendienste die Verwendung ganz oder teilweise erfundener oder geänderter biographischer Daten, um den Auftrag der Nachrichtendienste zu erfüllen und für sie tätige Personen gegenüber Dritten zu schützen.

Legendenspender
Person, deren biographische Daten von einem Nachrichtendienst für die Legendenbildung eines einzusetzenden Agenten verwendet werden.

LfV
→ Landesamt für Verfassungsschutz.

LVSG
→ Landesverfassungsschutzgesetz


M

MAD

→ Militärischer Abschirmdienst

Militärischer Abschirmdienst (MAD)
Militärischer Inlandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland. Der MAD ist Teil der Streitkräfte. Sein Auftrag ist es, in Wahrnehmung von Aufgaben, die denen der Verfassungsschutzbehörden entsprechen, zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beizutragen. Seine Zuständigkeit ist auf den Bereich der Streitkräfte beschränkt. Gesetzliche Grundlage des MAD ist das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) vom 20. Dezember 1990; zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2007.


N

Nachrichtendienst
Nachrichtendienste sammeln Informationen über die innere oder äußere Sicherheit eines Staates gefährdende Bestrebungen und werten sie aus. Hierbei können die Nachrichtendienste verdeckt arbeiten (vgl. nachrichtendienstliche Mittel). Die Ergebnisse der Analyse werden in Berichtsform zusammengefasst und den politischen Entscheidungsträgern sowie den Kontrollgremien zur Verfügung gestellt.

Nachrichtendienste in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland existieren drei Nachrichtendienste:

·        Inlandsnachrichtendienst (Verfassungsschutzbehörden: Bundesamt für Verfassungsschutz und Landesämter für Verfassungsschutz)

·        Auslandsnachrichtendienst (BND)

·        Militärischer Abschirmdienst (MAD)

 

Der Verfassungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland ist föderal organisiert. Dementsprechend existieren 17 Verfassungsschutzbehörden, ein Bundesamt (BfV) und 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV). Sie arbeiten gemäß dem Bundesverfassungsschutzgesetz bzw. den Landesverfassungsschutzgesetzen in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammen. Die Verfassungsschutzbehörden der Länder können als untergeordnete Abteilung unmittelbar im jeweiligen Innenministerium angesiedelt sein oder sind als eigenständige Landesoberbehörde dem jeweiligen Innenministerium nachgeordnet.

 

Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist der Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland. Er hat die Aufgabe, im Ausland Informationen zu sammeln, die von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Er wertet diese Informationen selbst aus.

Neben den Kernaufgaben der Auslandsaufklärung übernimmt der BND zunehmend auch Aufgaben in der Beobachtung der international operierenden Organisierten Kriminalität, insbesondere auf den Gebieten Waffen- und Technologietransfer, Geldwäsche, Menschenhandel und Rauschgiftschmuggel.

 

Der Militärische Abschirmdienst (MAD), eine Dienststelle des Bundesverteidigungsministeriums, ist der Nachrichtendienst der Bundeswehr. Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat er die Aufgabe, extremistische, sicherheitsgefährdende und geheimdienstliche Bestrebungen und Tätigkeiten innerhalb der Bundeswehr zu beobachten. Die Hauptaufgaben des MAD liegen dabei in der Abwehr von Spionageaktivitäten sowie im Aufspüren verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Truppe. Der MAD ist auch für die Sicherheit von Bundeswehrliegenschaften zuständig.

 

Nachrichtendienste fremder Staaten

In der Bundesrepublik Deutschland agieren Nachrichtendienste fremder Staaten, um Informationen aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu gewinnen (politische, wirtschaftliche, militärische Entwicklungen und Entscheidungen). Hinsichtlich ihrer Organisation und ihrer Befugnisse sind diese Dienste in den verschiedenen Staaten unterschiedlich ausgestaltet.


Nachrichtendienstliche Mittel
Mit nachrichtendienstlichen Mitteln als Oberbegriff werden technische Mittel und Arbeitsmethoden der geheimen Nachrichtenbeschaffung bezeichnet. So darf das BfV nach § 8 Abs. 2 BVerfSchG Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden.

Dem Verfassungsschutz ist unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (nach § 9 Abs. 1 BVerfSchG) die Erhebung von Informationen, insbesondere personenbezogener Daten, gestattet, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

 

·        auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder

·        dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

 

Für die Landesbehörden für Verfassungsschutz sind vergleichbare Bestimmungen in den Landesverfassungsschutzgesetzen geregelt.

Nachrichtendienstliche Ausbildung
Unterweisung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern eines Nachrichtendienstes in nachrichtendienstlichen Techniken und Verhaltensweisen.

NADIS
Das „Nachrichtendienstliche Informationssystem“ (NADIS) ist ein Datenverbund des Bundesamtes und der Landesbehörden für Verfassungsschutz. NADIS ist eine Hinweisdatei, d.h. sie dient zur Identifizierung einer Person, Organisation oder eines Sachverhaltes und dem Auffinden von Aktenfundstellen. Eine Speicherung im NADIS darf nur aufgrund der in den Verfassungsschutzgesetzen definierten gesetzlichen Regelungen erfolgen.

ND/nd
Abkürzung für Nachrichtendienst oder nachrichtendienstlich.


O

Observation
Heimliche Beobachtung von Personen oder Objekten.

Offene Beschaffung
Informationsbeschaffung, bei der keine nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden, z. B. Beschaffung von Publikationen, Parteiprogrammen etc.

Operative Maßnahmen
Maßnahmen, die der geheimen Informationsbeschaffung dienen.

Quelle/Quellenschutz

Im nachrichtendienstlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Quelle“ die Herkunft einer Information. Quellen können Personen (z. B. V-Leute), aber auch Medien (z. B. Internet, Druckerzeugnisse) oder andere Behörden sein. Unter „Quellenschutz“ versteht man alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, eine nachrichtendienstliche Quelle vor einer Enttarnung und deren Folgen zu schützen.


P

Prüffall
Ist trotz erster Indizien noch nicht sicher, ob bei einer Organisation oder Bestrebung ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, prüft der Verfassungsschutz zunächst durch Auswertung allgemein zugänglicher Materialien (offene Beschaffung), ob sich die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte verifizieren und verdichten lassen, bevor diese Organisation zum Beobachtungsobjekt erhoben wird. Der Prüffall ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, er ergibt sich aber zwingend aus der gesetzlichen Verpflichtung, die Voraussetzungen nachrichtendienstlicher Beobachtung positiv festzustellen.


Q

Quelle
Im nachrichtendienstlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff die Herkunft einer Information. Quellen können Personen sein, z. B. Auskunftspersonen, Informanten, CM, aber auch z. B. Druckerzeugnisse oder Organisationen.

Quellenschutz

Im nachrichtendienstlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Quelle“ die Herkunft einer Information. Quellen können Personen (z. B. V-Leute), aber auch Medien (z. B. Internet, Druckerzeugnisse) oder andere Behörden sein. Unter „Quellenschutz“ versteht man alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, eine nachrichtendienstliche Quelle vor einer Enttarnung und deren Folgen zu schützen.



R

Radikalismus
Radikalismus (lateinisch: radix = Wurzel, Ursprung) bedeutet im rein sprachlichen Wortsinn eine aus den Ursprüngen, von den Wurzeln her gespeiste, besonders konsequente Haltung, die keine Kompromisse duldet. Radikalismus bezieht sich nicht auf den Gegenstand einer Gesinnung, sondern auf die Art ihrer Geltendmachung.

Je nach Zielsetzung können dabei jedoch auch verfassungsfeindliche, "extremistische" Bestrebungen entstehen. Im Zusammenhang mit dem Auftrag des Verfassungsschutzes ist die Unterscheidung zwischen Extremismus und Radikalismus von entscheidender Bedeutung. Während radikale Bestrebungen die obersten Wertprinzipien der Verfassung (fdGO) und die durch sie gezogenen Grenzen (jedenfalls noch) anerkennen, sind extremistische, d. h. verfassungsfeindliche Bestrebungen solche, die gegen die fdGO gerichtet sind. Eine Zulässigkeit der Beobachtung einer Gruppierung ist nur dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.


S

Staatsschutz
Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet Staatsschutz einen Organisationsbereich der Polizei, die sich mit der Bekämpfung von gegen den Bestand und die Sicherheit des Staates gerichtetetn Straftaten (Staatsschutzdelikten) befasst.

Staatsschutzdelikte
Als Staatsschutzdelikte werden Straftaten bezeichnet, die sich gegen den Bestand des Staates, seine verfassungsmäßigen Einrichtungen, das Funktionieren des Staatsapparates und andere lebenswichtige Interessen und Rechtsgüter des Staatswesens richten. Sie werden mit Mitteln des Staatsschutzes bekämpft, zu denen außer sicherheitspolizeilichen Maßnahmen auch Strafbestimmungen zählen. Staatsschutzdelikte sind insbesondere Hoch- und Landesverrat, Rechtsstaatsgefährdung, Beteiligung an verbotenen Vereinigungen, Gefährdung der Landesverteidigung, Verschleppung und politische Denunziation, Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei, Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.


T

Tarnmittel
Tarnmittel sind Gegenstände und Vorkehrungen, mit denen verhindert werden soll, dass ein nachrichtendienstliches Tätigwerden oder Mitarbeiter von Verfassungsschutzbehörden erkannt werden. Tarnmittel sind z. B. Arbeitsnamen, Tarnausweise oder Tarnkennzeichen.

Terrorismus

Terrorismus ist nach der Definition der Verfassungsschutzbehörden der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen.

Terroristen
Extremisten (Extremismus), die ihre politischen Ziele planmäßig mit Anschlägen auf Leib, Leben oder Eigentum anderer Menschen durchzusetzen versuchen.

Totalitarismus
Totalitarismus ist eine Bezeichnung für eine Staatsform, in der alle gesellschaftlichen und persönlichen Lebensbereiche als potenziell staatlich angesehen werden und daher versucht wird, sie maßgeblich zu bestimmen. Im engeren Sinne ist ein totalitärer Staat ein Staat, in dem unter Beseitigung des freiheitlichen demokratischen Verfassungssystems, besonders der Gewaltenteilung, der freien Parteienbildung, der freien Wahlen, der Grundrechte und der richterlichen Unabhängigkeit, die gesamte Staatsgewalt in der Hand einer Machtgruppe (Partei, Bewegung, Führer) zusammengefasst ist. Diese versucht nicht nur den eigentlich politischen Bereich, sondern die Ganzheit ("Totalität") des geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Daseins zu beherrschen. Der Ausschließlichkeitsanspruch umfasst auch die Verpflichtung auf eine Ideologie, die Beseitigung jeder Opposition als staatsfeindliche Bestrebung und jeder Kritik als Sabotage oder Zersetzung.

Toter Briefkasten
Getarntes und gesichertes Versteck, das der kurzfristigen oder längeren Einlagerung operativer Unterlagen (Informationen, Instruktionen, Falschdokumente, technische und finanzielle Mittel u. ä.) dient.

Treff
Verabredete persönliche Begegnung nachrichtendienstlich tätiger Personen unter Beachtung konspirativer Regeln.

Trennungsgebot
Durch das Trennungsgebot wird eine organisatorische und funktionelle Trennung von Verfassungsschutz und Polizei/Staatsschutz vorgegeben. Dies ist für das Bundesamt für Verfassungsschutz in § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 BVerfSchG geregelt. Die Landesverfassungsschutzgesetze enthalten entsprechende Vorschriften. Eine solche Trennung verbietet jedoch nicht den Informationsaustausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei. Dieser ist vielmehr notwendig, um trotz der Trennung effektiv arbeiten zu können. Nur durch eine Vernetzung von Nachrichtendiensten und Polizeien ist es möglich, die in der jeweiligen Rechtssphäre gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und zu analysieren.


V

V-Leute / V-Mann

Vertrauensleute, sogenannte V-Leute, sind Personen, die planvoll und systematisch zur Gewinnung von Informationen über extremistische Bestrebungen eingesetzt werden. Sie sind keine Mitarbeiter des Verfassungsschutzes. Für ihre Informationen werden sie in der Regel entlohnt. Die Identität von Vertrauensleuten wird besonders geschützt (s. a. Quellenschutz). Bei dem Einsatz von V-Leuten handelt sich um ein nachrichtendienstliches Mittel/Instrument.

Verfassungsschutzbehörden
Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) verpflichtet Bund und Länder, eigene Verfassungsschutzbehörden aufzubauen. Der Bund kam dieser Pflicht durch Errichtung des BfV am 7. November 1950 nach. Die Länder folgten alsbald nach. Auch in den neuen Bundesländern wurden nach der Wiedervereinigung Deutschlands schrittweise Behörden für Verfassungsschutz aufgebaut, so dass es nun 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz in Deutschland gibt. Einige Länder errichteten eigenständige Verfassungsschutzbehörden, andere wiesen die Aufgabe des nachrichtendienstlichen Verfassungsschutzes einer Abteilung ihres Innenministeriums/-senats zu. Hierfür gelten die jeweiligen Verfassungsschutzgesetze der Länder. 

Verfassungswidrigkeit
Umgangssprachlich häufig synonym mit „verfassungsfeindlich“ zu finden.
Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG; §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG).
Parteien sind verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Es genügt nicht, wenn die Partei die freiheitliche demokratische Ordnung nicht anerkennt, sie ablehnt oder ihr andere Prinzipien entgegenhält. Es muss vielmehr eine aktiv-kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung hinzukommen. Die Organisation muss also planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen und im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.

Verpflichtung
Zugesagte Bereitschaft einer Person, für einen Nachrichtendienst tätig zu werden.

Verpflichtungserklärung
In schriftlicher Form zugesagte Bereitschaft einer Person, für einen Nachrichtendienst tätig zu werden.

VM
V-Mann

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