Erkenntnisgewinnung

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Den überwiegenden Teil seiner Erkenntnisse gewinnt der Verfassungsschutz aus offenen Quellen, die prinzipiell jedermann zur Verfügung stehen. Dazu zählen beispielsweise Publikationen oder öffentliche Veranstaltungen und immer häufiger das Internet. Die Sammlung allein dieses offenen Materials reicht jedoch oft nicht aus, um eine genaue Analyse der Gefährdungslage erstellen zu können. Gerade Verfassungsfeinde arbeiten konspirativ und versuchen ihre wahren Ziele zu verschleiern. In solchen Fällen darf der Verfassungsschutz unter engen gesetzlichen Voraussetzungen auch nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. Dazu gehören insbesondere das Anwerben und Führen von Vertrauensleuten (V-Leuten) und die Observation verdächtiger Personen. Darüber hinaus darf der Verfassungsschutz im Einzelfall unter besonders strengen gesetzlichen Voraussetzungen den Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr verdächtiger Personen überwachen.

Alle Informationen zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen, die von der „Beschaffung" einer Verfassungsschutzbehörde gesammelt wurden, laufen in der „Auswertung" zusammen. Aufgabe der mit der Auswertung befassten Mitarbeiter ist es, den Aussagewert und die Bedeutung der beschafften Informationen zu analysieren, zu speichern und Lagebilder sowie Trendaussagen zu erstellen. Der Verfassungsschutz unterrichtet sodann als „Frühwarnsystem" vorrangig die politisch Verantwortlichen. Die zuständigen staatlichen Stellen in Bund und Ländern werden dadurch in die Lage versetzt, verfassungsfeindlichen Kräften rechtzeitig zum Beispiel durch das Verbot von Vereinen zu begegnen. Darüber hinaus sammeln und speichern die Verfassungsschutzbehörden personenbezogene Daten über extremistische Bestrebungen, sicherheitsgefährdende Aktivitäten und im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen. Die Weitergabe von Erkenntnissen des Verfassungsschutzes an andere Behörden und öffentliche Stellen ist durch das Prinzip der Erforderlichkeit eingeschränkt. Eine Informationsübermittlung beispielsweise an das Bundesamt für Verfassungsschutz oder an eine Landesverfassungsschutzbehörde muss daher immer auch für die dortige Aufgabenerfüllung notwendig sein.

Eine Pflicht zur Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden besteht nicht in jedem Fall. Denn anders als die Polizei, die als Strafverfolgungsbehörde dem Legalitätsprinzip unterliegt und damit jede Straftat verfolgen muss, arbeitet der Verfassungsschutz auf der Grundlage des Opportunitätsprinzips. Er darf daher die Weitergabe strafrechtlich relevanter Erkenntnisse unter Umständen zeitweise zurückstellen. Dieser Ermessenspielraum ist jedoch bei Staatsschutzdelikten und Bekanntwerden geplanter schwerer Straftaten wie beispielsweise Mord "auf Null" reduziert. In einem solchen Fall müssen Erkenntnisse an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.

Wie alle Verfassungsschutzbehörden informiert auch das LfV Baden-Württemberg die Öffentlichkeit über die Ergebnisse seiner Arbeit -- soweit diese offen gelegt werden können. Dies geschieht mit dem jährlichen Verfassungsschutzbericht, einer Vielzahl von sonstigen Publikationen, aktuellen Meldungen und Hintergrundberichten auf dieser Webseite sowie im Wege von Vorträgen etwa an Schulen. Ziel ist die informierte Bürgerin und der aufgeklärte Bürger. Denn diese lassen sich nicht durch Extremisten über deren wirkliche Absichten täuschen und können so letztlich am Besten zum Schutz unserer Verfassung beitragen.


Möglichkeiten der Informationsbeschaffung:

Offene Beschaffung (Beispiele):

  • Medienauswertung
  • freiwillige Auskünfte
  • Besuch von Veranstaltungen


Verdeckte Beschaffung (Beispiele):

  • Observation
  • Fotografieren, Videografieren
  • Vertrauensleute
  • Nachrichtendienstliche Hilfsmittel
  • G 10-Maßnahmen