06/2007 - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Keine Anerkennung der SO als Religionsgemeinschaft
Aufgrund eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) versucht die „Scientology-Organisation" (SO) gegenüber der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, das Gericht habe die SO in Russland als Religionsgemeinschaft anerkannt und darüber hinaus müsse das Urteil Auswirkungen auf ganz
Europa haben. Diese Behauptungen sind falsch. Es ging im Kern nicht um diese Fragen.
Am 5. April 2007 entschied der EGMR, dass die Weigerung des russischen Justizministeriums, über eine Registrierung der SO in Moskau als eine religiöse Organisation zu entscheiden, ein Verstoß gegen Artikel 11 in Zusammenhang mit Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist. Die SO versucht seitdem den Eindruck zu erwecken, der EGMR habe Scientology als Religionsgemeinschaft anerkannt. Zudem behauptet sie, das Urteil müsse Auswirkungen auf alle Mitgliedsländer des Europarates haben. Diese Behauptungen sind falsch und typisch für den manipulativen Umgang der SO mit Gerichtsurteilen.
Der EGMR hat keine materielle Prüfung einer etwaigen Religionseigenschaft der SO vorgenommen. Bei der Entscheidung ging es im Kern gerade nicht um die Frage, ob die Lehre und Aktivitäten der SO grundsätzlich die Kriterien einer Religion im Sinn von Artikel 9 EMRK erfüllen. Der Streitgegenstand hatte folgenden Hintergrund: Scientology hatte sich im Jahr 1994 in Moskau nach dem seinerzeit in Russland geltenden Recht als eine religiöse Vereinigung registrieren lassen. Im Jahr 1997 trat in Russland ein neues Religionsgesetz in Kraft, das von den zuvor registrierten Körperschaften eine erneute Registrierung erzwang. Das dortige Justizministerium verweigerte in der Folge der SO eine erneute Registrierung. Der EGMR ging davon aus, dass die SO in Moskau ab 1994 drei Jahre lang als eine religiöse Gemeinschaft registriert war und die von der SO behauptete religiöse Natur der Organisation in Russland nicht näher diskutiert wurde. Im Mittelpunkt des Urteils stehen daher Äußerungen darüber, dass die Ablehnung der Wiederregistrierung durch die russischen Behörden ohne Rechtsgrund erfolgte und daher rechtsfehlerhaft war.
Folge des Urteils ist wegen des engen Streitgegenstandes lediglich, dass die russischen Behörden über die Registrierung der SO erneut entscheiden müssen. Dabei hat der EGMR eine Entscheidung nicht einmal inhaltlich vorweggenommen. Insbesondere hat der EGMR keine unmittelbare Verletzung der kollektiven Religionsfreiheit festgestellt, sondern befand nur, dass das russische Justizministerium gegen die Vereinigungsfreiheit verstoßen habe, die „im Licht der Religionsfreiheit" zu lesen sei. Das Urteil betrifft Russland, bezieht sich nur auf die Anwendung russischen Rechts und hat entgegen dem Eindruck, den Scientology erwecken will, auch keine Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland.
Für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz ist im Übrigen auch nicht maßgeblich, ob eine Organisation als religiös gelten kann oder nicht, sondern ob sie verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.


