Betätigungsverbot der Vereinigung „Islamischer Staat“ in Deutschland
Am 12. September 2014 hat der Bundesminister des Innern ein Betätigungsverbot der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) für die Bundesrepublik Deutschland erlassen. In der Pressekonferenz am 12. September erläuterte Minister Thomas de Maizière die Zielrichtung des Betätigungsverbots.
Demnach soll das Verbot folgende Aktivitäten umfassen:
n
jegliche Beteiligung in sozialen Medien und an Demonstrationen
zugunsten des IS,
n
jedes öffentliche Verwenden und Verbreiten von Kennzeichen des
IS (zum Beispiel das Werben mit oder das Zeigen von dessen
Symbolen),
n
jede Art von Unterstützungshandlung (zum Beispiel Einwerben
von Geld und Material sowie die Anwerbung von
Kämpfern).
Diese Handlungen
erfüllen mit der Inkraftsetzung der Verbotsverfügung
einen eindeutigen Straftatbestand. Die in der Verbotsverfügung
angeführten Kennzeichen umfassen sowohl verschiedene Versionen
der sogenannten schwarzen Flagge des Jihad als auch die Logos
diverser Medienzentren, die mit der Organisation IS assoziiert
sind.
Auf der Flagge
ist vor einem schwarzen Hintergrund ein weißer arabischer
Schriftzug in Form des sogenannten Prophetensiegels zu sehen.
Gezeigt wird der erste Satz des islamischen
Glaubensbekenntnisses:
„Es
gibt keinen Gott außer
Gott“. Im Kreis
stehen die Worte:
„Gott, Prophet,
Muhammad“. Somit
steht dieses Logo für das islamische Glaubensbekenntnis
„es gibt keinen
Gott außer Gott und Muhammad ist sein
Prophet“.
Dieses Abbildung
benutzt der IS als eine Art offizielles Logo. Der islamischen
Überlieferung nach soll der Prophet Muhammad mit einem solchen
Siegel Verträge besiegelt
haben.
Sowohl in der
Pressekonferenz als auch in der ausführlichen Begründung
der Verbotsverfügung machte der Bundesinnenminister deutlich,
dass es sich bei dem Verbot nicht um einen Eingriff in die
Religionsfreiheit handelt. Vielmehr richtet sich die
Verbotsverfügung ausschließlich gegen die
Terrororganisation IS, welche die Religion für ihre Zwecke
missbraucht.
Seit mehreren
Monaten wurden in den sozialen Medien (zum Beispiel Facebook,
Twitter, Google+) vermehrt mit IS assoziierte Benutzerkonten
festgestellt. Eine Vielzahl von individuellen Nutzern
schmückte ihre Profile ebenfalls mit dem Logo in allen
Variationen. Aufgrund der ergangenen Verbotsverfügung nahm die
Verbreitung der IS-Flagge im virtuellen deutschsprachigen Kontext
in den folgenden Tagen erkennbar ab, viele Anbieter ersetzten z. B.
ihre Avatare durch andere szenetypische Symbole. Womöglich
sollte es den Behörden erschwert werden, bereits
frühzeitig lediglich wegen der verwendeten Symbolik
entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Internetangebote, die
offenkundig außerhalb der Bundesrepublik angesiedelt sind,
verwenden in der Regel weiterhin eine entsprechende
Symbolik.